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BVerwG, 15.06.1987 - 1 A 34.87 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3)
- VG Trier, 10.11.2016 - 1 K 3217/16 An der Glaubhaftigkeit eines behaupteten Verfolgungsschicksals wird es allerdings in aller Regel fehlen, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 juris Rn. 8), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 1 A 34/87 -, n.v.).
- VG Trier, 20.01.2020 - 1 K 2512/18 An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es in aller Regel, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenser fahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Gesche hensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 1 A 34/87 - juris).
- VG Trier, 28.08.2019 - 1 K 10872/17 An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es in aller Regel, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 1 A 34/87 - juris).